Förderverein der Männerfeuerwehr
B O R T F E L D

Satzung

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Männerfeuerwehr Bortfeld e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Glinderhagen 1, 38176 Wendeburg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 201835.



§2 Zweck
   (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
        Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
   (2) Der Zweck des Vereins ist:
      a) Die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie
          der Unfallverhütung.
      b) Die Förderung und Unterstützung, Pflege und Aufrechterhaltung der Tradition
          der Männerfeuerwehr Bortfeld.
      c) Die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe.
   (3) Der Vereinszweck wird erreicht durch Gelder und Leistungen.
      a) Erwerb, Anmietung, Unterhaltung und Instandhaltung von
          Gebäude/Vereinsheim/Versammlungsort, Fahrzeugen,
          feuerwehrtechnischem Material und Ausrüstung.
      b) Unterstützung und Förderung der Feuerwehren, auch im Bereich der Kinderund
          Jugendfeuerwehr.
      c) Unterbringung, Pflege und Erhaltung von historischen Feuerwehrgerät,
          Dokumentation und Material.
      d) Durchführung von Veranstaltungen im feuerwehrtechnischen und
          feuerwehrhistorischen Kontext.
      e) Pflege der Tradition und des Brauchtums der Männerfeuerwehr Bortfeld.
      f) Ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung von Kindergärten, Schulen
         und Seniorenstätten.


§3 Gemeinnützigkeit
   (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
        Zwecke.
   (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
         werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   (3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
         sind, oder durch Erstattung unverhältnismäßig hoher Kosten begünstigt werden.


§4 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
   (1) Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in
        der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
   (2) Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren
         Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke
         verwendet werden.


§5 Mitgliedschaft
   (1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die
        Ziele des Vereins unterstützt.
   (2) Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes
         wirksam.
   (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
   (4) Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 31. Dezember möglich. Die Kündigung
         ist spätestens bis zum 1. Dezember formlos und schriftlich beim Vorstand
         einzureichen.
   (5) Wenn ein Mitglied den Bestimmungen zuwiderhandelt, kann es vom Vorstand
         ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen wird der Beschluss unter
         Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen
         werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rückstand liegt und nach zwei
         Mahnungen nicht zahlt.
   (6) Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
         festgesetzt. Er ist für jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum 31. März zu
         entrichten.
   (7) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember
         desselben Jahres.
   (8) jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen
         in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.


§6 Organe des Vereins
   (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§7 Mitgliederversammlung
   (1) Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat
        eine Stimme.
   (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
         zusammen.
   (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen
         werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder,
         mindestens jedoch 3 Mitglieder, dies schriftlich beantragen.
   (4) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens vierzehn Tage vor
        der Versammlung schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
        Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann kurzfristiger
        erfolgen
   (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
   (6) Beschlussfähig sind die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten. Beschlossen
         wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
         Antrag als abgelehnt.
   (7) Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem in der
        Versammlung anwesenden Protokollanten und einem anwesenden Mitglied des
        Vorstandes zu unterzeichnen. Es soll zeitnah allen Mitgliedern schriftlich zur
        Verfügung gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt in der nächsten
        Mitgliederversammlung nach eventuell erforderlicher Berichtigung.


§8 Vorstand
   (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
        gewählt.
   (2) Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender/m,
         2. Vorsitzender/m,
         Schatzmeister/in,
         Schriftführer/in,
         max. fünf Beisitzern/innen
         Der bzw. die Schatzmeister/in hat das Recht, Einspruch mit aufschiebender
         Wirkung gegen Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung, die ihm bedenklich
         erscheinen, zu erheben. Dabei sind die Grundsätze in § 3 zu beachten.
   (3) Der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind:

         1. Vorsitzende/r,
         2. Vorsitzende/r,
         Schatzmeister/in.
         Sie allein vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
   (4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt jeweils ein Geschäftsjahr. Eine Wiederwahl
         ist möglich. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wiederwahl eines
         neuen im Amt.
   (5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
   (6) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der
        Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
   (7) Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.


§9 Kassenprüfung
   (1) Es sind ordentliche und außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Die
        Ergebnisse sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
   (2) Die ordentliche Kassenprüfung erfolgt nach Rechnungsabschluss durch den/die
         alljährlich für eine Amtszeit gewählte(n) Kassenprüfer/in.
         Der/Die Kassenprüfer/in darf nicht dem Vorstand angehören und darf nur einmal
         wieder gewählt werden.
   (3) Eine außerordentliche Kassenprüfung erfolgt unvermutet nach Anordnung zweier
         Vorstandsmitglieder.


§10 Satzungsänderungen
   (1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung
        beschlossen werden.
   (2) Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§11 Auflösung
   (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
   (2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der in der zu diesem Zweck
         einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
   (3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
         steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde
         Wendeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der
         Männerfeuerwehr Bortfeld und damit für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
         hat.


Wendeburg, 12.08.2024