Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Männerfeuerwehr Bortfeld e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Glinderhagen 1, 38176 Wendeburg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 201835.
§2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist:
a) Die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie
der Unfallverhütung.
b) Die Förderung und Unterstützung, Pflege und Aufrechterhaltung der Tradition
der Männerfeuerwehr Bortfeld.
c) Die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe.
(3) Der Vereinszweck wird erreicht durch Gelder und Leistungen.
a) Erwerb, Anmietung, Unterhaltung und Instandhaltung von
Gebäude/Vereinsheim/Versammlungsort, Fahrzeugen,
feuerwehrtechnischem Material und Ausrüstung.
b) Unterstützung und Förderung der Feuerwehren, auch im Bereich der Kinderund
Jugendfeuerwehr.
c) Unterbringung, Pflege und Erhaltung von historischen Feuerwehrgerät,
Dokumentation und Material.
d) Durchführung von Veranstaltungen im feuerwehrtechnischen und
feuerwehrhistorischen Kontext.
e) Pflege der Tradition und des Brauchtums der Männerfeuerwehr Bortfeld.
f) Ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung von Kindergärten, Schulen
und Seniorenstätten.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch Erstattung unverhältnismäßig hoher Kosten begünstigt werden.
§4 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
(1) Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in
der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes
wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 31. Dezember möglich. Die Kündigung
ist spätestens bis zum 1. Dezember formlos und schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
(5) Wenn ein Mitglied den Bestimmungen zuwiderhandelt, kann es vom Vorstand
ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen wird der Beschluss unter
Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rückstand liegt und nach zwei
Mahnungen nicht zahlt.
(6) Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er ist für jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum 31. März zu
entrichten.
(7) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember
desselben Jahres.
(8) jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen
in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder,
mindestens jedoch 3 Mitglieder, dies schriftlich beantragen.
(4) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens vierzehn Tage vor
der Versammlung schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann kurzfristiger
erfolgen
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Beschlussfähig sind die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten. Beschlossen
wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(7) Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem in der
Versammlung anwesenden Protokollanten und einem anwesenden Mitglied des
Vorstandes zu unterzeichnen. Es soll zeitnah allen Mitgliedern schriftlich zur
Verfügung gestellt werden. Die Genehmigung erfolgt in der nächsten
Mitgliederversammlung nach eventuell erforderlicher Berichtigung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender/m,
2. Vorsitzender/m,
Schatzmeister/in,
Schriftführer/in,
max. fünf Beisitzern/innen
Der bzw. die Schatzmeister/in hat das Recht, Einspruch mit aufschiebender
Wirkung gegen Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung, die ihm bedenklich
erscheinen, zu erheben. Dabei sind die Grundsätze in § 3 zu beachten.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind:
1. Vorsitzende/r,
2. Vorsitzende/r,
Schatzmeister/in.
Sie allein vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt jeweils ein Geschäftsjahr. Eine Wiederwahl
ist möglich. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wiederwahl eines
neuen im Amt.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
(7) Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
§9 Kassenprüfung
(1) Es sind ordentliche und außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Die
Ergebnisse sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Die ordentliche Kassenprüfung erfolgt nach Rechnungsabschluss durch den/die
alljährlich für eine Amtszeit gewählte(n) Kassenprüfer/in.
Der/Die Kassenprüfer/in darf nicht dem Vorstand angehören und darf nur einmal
wieder gewählt werden.
(3) Eine außerordentliche Kassenprüfung erfolgt unvermutet nach Anordnung zweier
Vorstandsmitglieder.
§10 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§11 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der in der zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde
Wendeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der
Männerfeuerwehr Bortfeld und damit für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Wendeburg, 12.08.2024
